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letzte Aktualisierung: Freitag, 15. Oktober 2010

 

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Thiel Mineralöl GmbH

1. Geltungsbereich (1) Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder sonstiger Leistungen gelten diese Bedingungen als angenommen.

2. Sammelbestellungen (1) Bei Sammelbestellungen haftet jeder Einzelne, der Sammelbestellung "beigetretene" Kunde, für die Gesamtlieferung bzw. den Ausgleich des darauf entfallenden Kaufpreises/Zahlbetrages insgesamt, und nicht nur für den Anteil, mit welchem er persönlich beliefert wurde. Gesamtschuldnerische Haftung nach §§ 421 und 427 BGB.

3. Preise (1) Soweit kein Preis vereinbart ist, erfolgt die Berechnung zu dem am Liefertag - für die gelieferte und abgenommene Menge - bei uns allgemein gültigen Preis.

(2) Weicht die Abnahmemenge von der bestellten Menge ab, behalten wir uns vor, den Preis gemäß unserer Staffelpreisliste zu ändern

4. Das Widerrufsrecht besteht (nach BGB § 312d Nr. 4 Punkt 6), soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen die die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Finanzdienstleistungen zum Gegenstand haben, deren Preis auf dem Finanzmarkt Schwankungen unterliegt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, Anteilsscheinen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben werden, und anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten.

5. Vertragsschluss (1) Unsere Angebote sind freibleibend und für Nachbestellungen unverbindlich. (2

6. Lieferung (1) Die Wahl des Lieferwerks bzw. Abgangslagers bleibt uns vorbehalten.

(2) Die Feststellung der für die Berechnung maßgebenden Mengen erfolgt bei Anlieferung durch Tankwagen mit geeichten Messvorrichtungen mittels dieser. Sie ist bindend für den Käufer und wird der Berechnung zu Grunde gelegt.

(3) Wir sind auch zu Teillieferungen berechtigt.

(4) Angaben der Verkäuferin zu Lieferfristen sind unverbindlich.

7. Lieferhindernisse, höhere Gewalt

(1) Ereignisse oder Umstände, die uns die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen erheblich erschweren oder vorübergehend oder dauernd, ganz oder teilweise unmöglich machen, und zwar gleich, ob sie bei uns selbst oder unseren Lieferanten eintreten oder vorliegen, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, einzuschränken oder hinsichtlich des nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutreten. Dem Käufer stehen keine Schadensersatzansprüche zu. Haftung unsererseits ist ausgeschlossen.

8. Gewährleistung und Haftung (1) Offensichtliche Mängel der Ware sollen von Verbrauchern unverzüglich nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

Weitere Voraussetzung ist, dass sich die Ware noch im Originalzustand befindet und uns die Möglichkeit der Nachprüfung erhalten bleibt.

(2) Proben gelten nur dann als Nachweis für die tatsächlichen Eigenschaften der beanstandeten Ware, wenn uns Gelegenheit gegeben wurde, uns von einer einwandfreien Probenentnahme zu überzeugen. Die Kosten der Nachprüfung trägt die unterliegende Partei.

(3) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung (soweit möglich) oder zur Ersatzlieferung berechtigt.

(4) Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht in der Lage oder ist diese wirtschaftlich unverhältnismäßig oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt sie in sonstiger Weise fehl, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, Minderung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Gewährleistungsansprüche verjähren nach Ablauf eines Jahres, nachdem der Käufer die Ware empfangen hat, soweit nicht zwingend gesetzlich anders geregelt, insbesondere soweit nicht ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt, sowie für die in Abs, (7) genannten Schäden.

(6) Bei sonstigen Ansprüchen des Kunden haften wir für einfache Fahrlässigkeit nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und beschränkt auf den typischen und vorhersehbaren Schaden, wobei die Beschränkung auf den typischen und vorhersehbaren Schaden auch dann gilt, wenn unsere Haftung auf grob fahrlässigem Verhalten unserer Erfüllungsgehilfen beruht. Im Übrigen haften wir vertraglich und außervertraglich nur für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzungen. Die genannten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter. Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.

(7) Abs. (6) gilt nicht für solche Schäden, die auf der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, sowie für Ansprüche gemäß den §§1,4 Produkthaftungs­gesetz.

9. Eigentumsvorbehaltszusicherung

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer und mit ihm verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; in dem Falle ist der Käufer verpflichtet, sämtliche in seinem Besitz befindliche Vorbehaltsware unverzüglich auf seine Kosten an eines unserer Abgangslager zurückzugeben. Nach unserer Wahl können wir die Kaufsache auch selbst zurücknehmen. Der Käufer gestattet uns für den Fall des Rücktritts schon heute ein ungehindertes Betreten seines bzw. des von ihm gemieteten, gepachteten oder sonst genutzten Grundstücks. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers - abzüglich angemessener Verwaltungskosten - anzurechnen,

(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln und ggf. auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.

(4) Das Eigentum an der gelieferten Ware geht erst nach vollständiger Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen gegen den Käufer und gegen die mit ihm verbundenen Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. Aktiengesetz auf den Käufer über.

(5) Der Käufer ist berechtigt, die in unserem Eigentum stehende Ware (Vorbehaltsware) im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuveräußern. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des/der Rechnungsendbetrages/-beträge unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Drifte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach Abtretung ermächtigt. Unser Recht, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

(6) Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilsmässig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

10. Zahlungen (1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit der Lieferung fällig. Der Tag der Lieferung der Ware gilt gleichzeitig als Rechnungsdatum und ist für die Errechnung der Zahlungsfristen maßgebend. Die Zahlung ist nur dann rechtmäßig, wenn wir über den Gegenwert mit Wertstellung an dem auf der Rechnung angegeben Fälligkeitstag auf unserem Bankkonto verfügen können. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Zinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für Kreditgewährung, mindestens jedoch 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank bekannt gegebenen Basiszinssatz berechnet. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Haben wir mit dem Kunden zur Einziehung der Forderungen ein Lastschriftverfahren, z. B. auf Grund eines Abbuchungsauftrages oder einer Einzugsermächtigung (z.B beim Wärmeabo), vereinbart und schlägt dieses auf Grund eines Umstandes fehl, der vom Kunden zu vertreten ist, so werden sämtliche Restforderungen aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Kunden sofort fällig.

(3) Ein Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

(4) Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

11. Übertragbarkeit

Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Rechte und Pflichten jederzeit auf ein mit ihr im Sinne des Aktien gesetzes verbundenes Unternehmen sowie auf Dritte, die wie die Verkäuferin zur Erfüllung geeignet sind, zu übertragen.

11. Rechtsanwendung, Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1) Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt unter Ausschluss ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht am Sitz der Gesellschaft.

(2) Erfüllungsort für die Lieferung der Ware ist die Versandstelle/Lieferstelle. Erfüllungsort für die Zahlungen sowie die sonstigen Leistungen ist der Sitz der Gesellschaft. (3} Sofern der Käufer Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, ist der Gerichtsstand Saarbrücken. Wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitz zu verklagen.

12. Sonstiges

Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam werden, so bleiben diese Bedingungen im Übrigen voll wirksam. Die Parteien sind bereits jetzt einig, dass die unwirksame durch eine wirksame, beiden Vertragsparteien zumutbare Regelung ersetzt werden soll, die dem mit der unwirksamen Regelung angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt

Thiel Mineralöl GmbH
Neue Straße 21
D-66333 Völklingen
Tel: +49 6898 56 94 200
Fax: +49 6898 56 94 222
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